Honorare nach BVS-Richtlinie OLD
BVS-Richtlinie zur Berechnung von Honoraren für
Wertermittlungsgutachten über Immobilien
vom Dezember 2010
Vorbemerkung: Honorare für Wertermittlungsgutachten sind grundsätzlich frei verhandelbar. Die Honorarrichtlinie des BVS stellt eine unverbindliche Empfehlung für Immobilienbewertungssachverständige dar, die Mitglied eines BVS-Mitgliedsverbands sind. Sie wurde von den Fachbereichsleitern Immobilienbewertung des BVS und seiner Landesverbände erarbeitet und beschlossen.
- Anwendungsbereich: Die Honorartabelle gilt für die Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken im Sinne derSachverständigenordnung. Unter Grundstück ist ein immobilienwirtschaftliches Grundstück zu verstehen. Die Anzahl der sachenrechtlichen Grundstücke ist in der Regel unbeachtlich.
- Anwendung der Honorartabelle: Maßgeblich ist der ermittelte Verkehrswert. Für die Fälle, bei denen Wertminderungen des Verkehrswertes erfolgen (z.B. Abschläge für Instandsetzungseinfluss, Reparatureinfluss, ökologische Lasten, Abbruchkosten, Erschließungs- probleme), ist das Honorar auf der Grundlage des ungekürzten Werts zu bemessen. Bei Verkehrswerten zwischen den genannten Werten für die Honorarbemessung kann linear interpoliert werden.
- Berücksichtigung von Besonderheiten: Bei Vorhandensein von Besonderheiten ist das Honorar auf der Basis des Ergebnisses aus der Honorartabelle gesondert zu berechnen.
Besonderheit |
Korrektur |
mehrere Wertermittlungsstichtage |
|
pro Stichtag |
+20% |
mehrere Qualitätsstichtage |
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pro Stichtag |
+20% |
Bemerkung: beim Zusammenfallen von Qualitäts- und Wertermittlungsstichtag: nur
einmal den Faktor pro Datum |
Rechte am Grundstück |
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Wegerecht |
+20% |
Leitungsrecht |
+20% |
Wohnungsrecht |
+30% |
Nießbrauchsrecht |
+30% |
Überbau |
+30% |
Weitere Rechte zw. +10% und +40% je nach Schwierigkeit |
Bemerkung bei Rechten am Grundstück: Beim Zusammenfallen mehrerer Rechte sind die einzelnen Faktoren zu addieren, wenn keine Gemeinsamkeiten bei den Rechten bestehen. Gemeinsamkeiten sind z.B. ein kombiniertes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf der gleichen Teilfläche eines Grundstücks. Rechte ohne Werteinfluss sind nicht zu berücksichtigen. Bei Fällen gleicher Voraussetzungen (z.B. Wohnungsrecht und Nießbrauch für die gleiche Person) wird ein Recht voll und jedes weitere Recht mit dem halben Korrekturfaktor berücksichtigt. Baulasten sind wie Rechte zu behandeln.
- Aktualisierung eines früheren Gutachtens des Sachverständigen oder der Sachverständigen Das Honorar ist mit einem Faktor zwischen 0,9 und 0,6 zu multiplizieren. Die Höhe des Faktors ist abhängig vom Aufwand, der mit der Aktualisierung verbunden ist.
- Zuschlag für erschwerte Bedingungen: Bei erschwerten Arbeitsbedingungen, die objektbezogen sind (z.B. Schmutz, Sicherheit, Gefahrenabwehr) ist mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren.
- Zuschlag für besondere Leistungen: Für die Beschaffung von erforderlichen Unterlagen, örtliche Aufnahme der Gebäude und Aufmaß, Erstellung oder Ergänzung von Plänen und maßstabsbezogenen Skizzen
ist ein Zuschlag von 20 % bis 50 % je nach Aufwand und Schwierigkeit zu berücksichtigen.
- Nebenkosten: Nebenkosten sind frei vereinbar. Bei Fahrten mit dem Kraftfahrzeug ist zusätzlich eine Pauschale von 0,40 € pro gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen.
- Umsatzsteuer: Alle Angaben sind ohne gesetzliche Umsatzsteuer dargestellt.
- Honorartabelle:
Quelle: Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.
Kosten zur Orientierung nach ehem. §34 HAOI
Ist der Aufwand unverhältnismäßig erhöht wird zusätzlich nach Zeitaufwand gem. § 6 HOAI abgerechnet.